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Kurze Antwort:

Nein, das Kind ist nicht behindert.

 

Längere Antwort:

Immer wieder höre ich Aussagen, was man denn gegen diese Behinderung tun könnte ... im Stil "das Kind ist schlecht in Mathe, es ist dumm = behindert". Das ist nicht nur stigmatisierend für die betroffenen Kinder, sondern auch so nicht korrekt, daher heute mal eine Klarstellung:

 

Dyskalkulie oder eine Rechenstörung bezeichnet man als Lernstörung.

 

Hier die Definition der gelben Liste:

 

Dyskalkulie (ICD-10 F81.2) ist eine Minderleistung im mathematischen Bereich, die mit einer ausgeprägten Störung der Rechenfertigkeiten und Beeinträchtigung des arithmetischen Denkens einhergeht – ohne dass eine allgemeine Intelligenzminderung oder eine unangemessene Beschulung vorliegt. Betroffene haben deutliche Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen und beim Verständnis von Rechenvorgängen (Basiskompetenzen, Grundrechenarten und/oder Textaufgaben).

 

und hier eine kurze Zusammenfassung für Eltern/Erziehungsberechtigte:

 

Medizinisch/psychologisch: Dyskalkulie wird in der ICD-10 (das ist die internationale Klassifikation für Krankheiten) mit dem Code 81.2. klassifiziert. Dieser Code spezifiziert die Rechenstörung (nicht Behinderung) als Beeinträchtigung der Rechenfertigkeiten, die nicht durch allgemeine Intelligenzminderung oder mangelhafte Beschulung erklärbar ist.

 

Pädagogisch: Es handelt sich um eine Lernstörung (nicht Behinderung), die Kinder haben trotz normaler Begabung kein ausreichendes Zahl- und Mengenverständnis und massive Schwierigkeiten beim Rechnen. Nachteilsausgleich kann unter bestimmten Umständen je nach Bundesland gewährt werden. Nachteilsausgleich kann mehr Zeit bei Prüfungen, keine Benotung (Notenschutz) aber auch differenzierte Aufgaben und mehr Unterstützung durch Materialien bedeuten.

 

Rechtlich: Dyskalkulie kann als seelische Behinderung oder drohende Behinderung gewertet werden, wenn sie die gesellschaftliche Teilhabe stark einschränkt (z.B. Schulangst, Depressionen usw.) UND eine fachärztliche Diagnose dies bestätigt. (Dann kann über §35a SGB VIII Hilfe / die Finanzierung der Lerntherapie über das Jugendamt beantragt werden.)

 

Anmerkung: Daher kann Dyskalkulie nur dann als drohende / seelische Behinderung anerkannt werden, wenn psychische Probleme die soziale Teilhabe einschränken. Dyskalkulie selbst ist keine Behinderung, sondern eine Lernstörung.

 

und hier noch ein Zusatz für das Land Berlin mit meinen Anmerkungen 😉, in anderen Bundesländern gelten ggf. andere Regeln:

 

In Berlin ist ein Nachteilsausgleich möglich und bedeutet: Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25% bei schriftlichen Prüfungen, Aufgaben können in vereinfachter Form gestellt werden, der Einsatz von didaktischen Hilfsmitteln kann erlaubt sein. Diese Maßnahmen werden individuell festgelegt und regelmäßig überprüft. Die Entscheidung über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs trifft die Schulleitung mit den unterrichtenden Lehrkräften – nicht die Eltern.

 

Notenschutz kann in besonders schweren Fällen gewährt werden, diesen müssen die Eltern beantragen, die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der vorliegenden Diagnosen und Empfehlungen.

 

Notenschutz kann beinhalten: Nichtbewertung der Rechenleistung (habe ich bis jetzt erst 1x erlebt) und/oder Anpassung der Leistungsanforderungen (gibt es meines Wissens Einzelfälle an Schulen, je nachdem wie offen/engagiert/informiert die jeweilige Lehrkraft ist).

 

 

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